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Neu Dokument-ID: 285675

Alice Schmatzberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung von biologischen Arbeitsstoffen

Regelungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

Die übergeleiteten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung für das Verwenden infektiöser Arbeitsstoffe wurden inhaltlich in die Verordnung biologische Arbeitsstoffe integriert, die Bestimmungen der AAV zum Großteil aufgehoben. Die Inhalte des § 52 AAV, der sich auf Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden – und damit auch auf infektiöse – Arbeitsstoffe bezieht, sind ebenfalls in der VbA berücksichtigt.

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