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Dokument-ID: 253288
14.5 Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dächern
Bauarbeiten – Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dächern
Wann liegen „Arbeiten auf Dächern“ vor?
„Arbeiten auf Dächern“ im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften bedeutet keinesfalls, dass ein Dach fertig gestellt sein muss, es reicht aus, wenn eine Arbeitsebene im weitesten Sinne vorhanden ist, die begangen werden kann, beispielsweise eine Kontralattung oder eine Dachschalung.