5.3.12 Information bei erforderlicher Gesundheitsüberwachung nach der VGÜ
In der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) ist nach § 8 vorgeschrieben, die Arbeitnehmer vor Aufnahme einer Tätigkeit, für die nach der VGÜ Untersuchungen vorgesehen sind, darüber zu informieren, dass auf Kosten des Arbeitgebers Untersuchungen durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann bzw ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können. Weiters muss über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw wiederkehrenden Untersuchungen informiert werden.