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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Evaluierung von optischer Strahlung

Zentrale Bestimmung: §§ 4 und 5 VOPST

Die Evaluierung von optischer Strahlung ist vor allem in den §§ 4 und 5 der Verordnung optische Strahlung (VOPST) festgeschrieben. Unter „optischer Strahlung“ versteht die VOPST definitionsgemäß jede inkohärente und kohärente (zB Laser) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung. Bei der Evaluierung von optischer Strahlung müssen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

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