1.4 Kurzdarstellung wesentlicher Begriffe der AStV
Arbeitsstätten
Rechtliche Grundlage, Details: § 19 Abs 1 und 3 ASchG; § 1 Abs 1 bis 3 AStV
Arbeitsstätten sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden). Weiters alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien). Zu den Arbeitsstätten in Gebäuden gehören auch Lagerhallen und ähnliche bauliche Einrichtungen. Auch Waschräume, Pausenräume, Stiegenhäuser, Gänge gelten als Teil einer Arbeitsstätte. Zu den Arbeitsstätten im Freien gehören auch die Verkehrswege auf dem Betriebsgelände.