23.5 Freiwillige Untersuchung nach VGÜ
Mit der Hitze-V wurde auch die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) entsprechend novelliert. So müssen Arbeitgeber nunmehr nach § 5 Abs 1 Z 7 der VGÜ dafür sorgen, dass Arbeitnehmer, die bei Arbeiten im Freien natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind und für die Schutzmaßnahmen gemäß der Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) festzulegen sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.