7 Lagerung brennbarer fester Stoffe im Lager oder im Freien
Allgemeines zur Lagerung brennbarer fester Stoffe
Für die Lagerung brennbarer fester Stoffe im Betrieb gibt es in der österreichischen Rechtsordnung, sofern es sich bei den betreffenden Stoffen um keine gefährlichen Stoffe im Sinne des Chemikalienrechts handelt, keine konkreten Regelungen.
Vielmehr bestehen in der österreichischen Gesetzgebung allgemeine Formulierungen hinsichtlich der Auswirkung betrieblicher Aktivitäten auf die Umgebung („Schutzziele“ bzw „Generalklauseln“).
Die Lagerung brennbarer fester Stoffe im Betrieb ist grundsätzlich mit einem mehr oder weniger vorhandenen Brandrisiko verknüpft. Die österreichische Rechtsordnung zieht dies in Betracht und regelt grundsätzlich, dass die Umgebung eines Betriebes vor der Auswirkung von Bränden entsprechend zu schützen ist.
Die Schutzvorschriften finden sich hier sowohl in Landesgesetzen als auch in Bundesgesetzen wieder. Brandschutzagenden wurden seit jeher sowohl von der Baubehörde (Feuerpolizei) als auch von der Gewerbebehörde (bzw sonstige zuständige Behörde I. Instanz) und dem Arbeitsinspektorat wahrgenommen.
Anhand von baurechtlichen Bestimmungen, gewerberechtlichen Bestimmungen (Gewerbeordnung) und ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften soll dieser Umstand kurz dargestellt werden.
Größere Mengen brennbarer fester Stoffe werden zur Minderung des Gefahrenpotenzials vorwiegend auch im Freien gelagert. Besonders ist daher darauf zu achten, dass im Brandfall das Übergreifen des Brandes auf die Nachbarschaft oder Umgebung möglichst nicht stattfinden kann. Auch die Möglichkeit einer raschen Brandbekämpfung muss gesichert sein.
Aus diesen Gründen ist für die Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien meist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) erforderlich.
Die Lagerung von Erntegütern im Freien ist durchwegs von der Bewilligungspflicht ausgenommen, die erforderlichen Sicherheitsabstände zu benachbarten Grundstücken, Gebäuden und zur Umgebung sind aber unbedingt einzuhalten.
Im Gegensatz zu den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, die nur oberflächliche Anforderungen an die Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien festlegen, sind in der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz – TRVB C 141/81 detaillierte Angaben über maximal zulässige Lagerhöhen und Lagerflächen, Mindestabstände vom Lagergut sowie weitere brandschutz- und feuerwehrtechnisch relevante Anforderungen beinhaltet.
Es werden erforderliche brandschutztechnische Maßnahmen für die Lagerung von Holz, Kohle, Gummi, Papier und Karton im Freien festgelegt.
Dadurch sollen eine Brandausbreitung auf dem Lagerplatz bzw der Lagerfläche sowie ein Übergreifen von Bränden auf das angrenzende Gebiet (Gebäude, Grundstücke usw) verhindert, eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht und die Sicherheit von Personen gewährleistet werden.
Die Sicherheitsabstände sind auf Produkte mit einem durchschnittlichen Heizwert von ca 17 MJ/kg abgestimmt.
Baurechtliche Bestimmungen (Bauordnungen)
Schutzziel der baurechtlichen Bestimmungen ist der grundlegende Schutz der Nachbarschaft (unmittelbare Anrainer) vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen.
Baurechtliche Schutznormen sind grundsätzlich in der Kompetenz der Bundesländer angesiedelt. Bei den Bauvorschriften wurden mit den OIB-Richtlinien wesentliche Schutznormen aufgrund einer Vereinbarung des § 15a des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) in allen Bundesländern für verbindlich erklärt (wobei begründete Sonderregelungen zulässig sind).
In den landesrechtlichen Bestimmungen, mit denen die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt wurden, können neben Übergangsbestimmungen in Einzelfällen auch Ausnahmen und Abweichungen festgelegt sein.
Insbesondere ist die aktuelle OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, 2019, zu beachten. Dort wiederum sollte der Tabelle in Kapitel 7, Anhang A Einstufung der Lagergüter in Kategorien, besonderes Augenmerk gewidmet werden!
Die OIB-Richtlinien enthalten ua wesentliche Vorgaben für die Brandabschnittsbildung in Gebäuden, zulässige Brandlasten, Löscheinrichtungen, Fluchtwege sowie Angaben zu Brandeigenschaften von Stoffen. Sie stellen somit eine wesentliche Planungsgrundlage für die Gestaltung von Betriebsgebäuden dar. Die Lagerung von brennbaren (festen) Stoffen ist von den Vorgaben dieses Regelwerks ebenfalls umfasst.
Gewerberechtliche Bestimmungen (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994)
Auf gewerberechtlicher Ebene werden im 8. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 folgende generelle Anforderungen an Betriebe gestellt (Darstellung verkürzt):
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit von Personen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Diese allgemeinen Schutzzeile sind natürlich auch im betrieblichen Umgang mit brennbaren festen Stoffen von Bedeutung, da diese uU eine Gefahr auch für Personen und Sachwerte (bzw „Umwelt“ im weitesten Sinne) außerhalb des Betriebes darstellen können.
Bei brennbaren festen Stoffen sind neben einer eventuellen erhöhten Brandgefahr auch andere Auswirkungen betrieblicher Tätigkeiten (auf die Umwelt) vom Schutzziel der Gewerbeordnung umfasst, insbesondere:
- Mögliche Emissionen beim Zu- und Abtransport der Stoffe bzw beim betrieblichen Umschlag (Einlagern, Auslagern, Umlagern etc), zB durch Emissionen von Fahrzeugen, Staubentwicklung
- Lärmentwicklung im Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten
Inwieweit diese Auswirkungen zum Tragen kommen, ist in erheblichen Ausmaß von der Beschaffenheit der Stoffe abhängig (Stückgut, Schüttgut usw) und immer individuell zu beurteilen.
Schutzmaßnahmen sind in erster Linie im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde vorzuschreiben, dies betrifft auch den Umgang mit brennbaren (festen) Stoffen im Betrieb (inkl Lagerung).
ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften (ASchG und Verordnungen)
Im 1. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist ua vorgeschrieben (verkürzte Darstellung):
Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der ArbeitnehmerInnen und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu vermeiden.
Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind.
Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den oa Punkten sind
- die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
- die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel,
- die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie
- die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen
zu berücksichtigen.
Im 1. Abschnitt der Arbeitsstättenverordnung ist ua vorgeschrieben (verkürzte Darstellung):
Lagerungen sind so vorzunehmen, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
- Die Stabilität und Eignung der Unterlage,
- die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
- die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
- die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
- den Böschungswinkel von Schüttgütern,
- den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und mögliche äußere Einwirkungen.
Durch geeignete Maßnahmen – zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift – ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden:
- Die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
- die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter,
- die zulässige Füllhöhe von Behältern.
Welche konkreten Maßnahmen zu setzen sind, wird im Gesetz bzw den Verordnungen per se nicht vorgegeben. Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, dies festzulegen.
Lagerung brennbarer fester Stoffe in Lagerräumen
Betreffend der Lagerung brennbarer fester Stoffe als Chemikalie in Lagerräumen ist mangels österreichischer Rechtsvorschrift die deutsche TRGS 510 anzuwenden. Ab 200 kg sind besondere Bewilligungen des Lagers vorgesehen.
Schlussfolgerung
Somit kann festgehalten werden, dass insbesondere behördliche Genehmigungen zur Erlangung der Rechtssicherheit erforderlich sind, da konkrete Schutzmaßnahmen in den gesetzlichen Regelwerken üblicherweise nicht angegeben sind. Lagerungen sind daher bei der Betriebsgenehmigung unbedingt zu berücksichtigen. Es ist dafür zu sorgen, dass entsprechende Genehmigungsanträge bei der (zuständigen) Behörde gestellt werden.
Brand- und Explosionsschutz
Bei der Lagerung (fester) brennbarer Stoffe im Betrieb sind Aspekte des Brandschutzes (und ggf auch des Explosionsschutzes) von besonderer Bedeutung, da im Eintrittsfall auch mit Auswirkungen außerhalb des Betriebes zu rechnen ist.
Inwieweit und in welchem Umfang Maßnahmen zum Brand- und/oder Explosionsschutz erforderlich sind, ist in hohem Ausmaß von den konkreten Eigenschaften der beteiligten Stoffe abhängig. Es ist in der Regel eine individuelle Beurteilung der konkreten Situation vor Ort erforderlich (Einzelfallbetrachtung).
In diesem Zusammenhang kann nur auf die grundlegenden österreichischen Regelwerke und Gesetze/Verordnungen verwiesen werden. Diese sind im Wesentlichen:
- OIB-Richtlinien
- Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)
Sofern es sich um feinkörniges Material oder Schüttgüter (wie zB Staub, Pulver, Späne, Granulate) handelt, sind Explosionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)