5.9.3 Koordination der Arbeitgeber bzgl Absturzsicherungen
Der Tatsache, dass auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind, muss demzufolge auch entsprechend Rechnung getragen werden, indem es zu einer ausreichenden Koordination zwischen den Arbeitgebern kommen muss. Diese gesetzliche Verpflichtung aufgrund des § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verpflichtet die betroffenen Arbeitgeber zur Zusammenarbeit und sich in Hinblick auf die Durchführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, der für die Betriebsstätte, Baustelle oder auswertige Arbeitsstelle relevanten Themen festzulegen. Das Ergebnis muss ein entsprechend akkordiertes Schutzkonzept sein, für das alle Arbeitnehmer in diesem Bereich im Rahmen der Unterweisung geschult werden müssen.