10.3 Kennzeichnung von Lasern und Lasereinrichtungen
Die für einen Laser zutreffende Klasse muss vom Hersteller oder dessen Vertreter nach den in der ÖVE/ÖNORM EN 60825-1 festgelegten Methoden ermittelt und in sämtlichen Katalogen, Datenblättern und beschreibenden Broschüren angeführt werden und auf den Lasereinrichtungen selbst durch entsprechende Warnschilder kenntlich gemacht sein. An Lasereinrichtungen der Klassen 2, 3 A, 3 B und 4 ist zusätzlich das „Laserwarnzeichen“ gem Anhang 1, Pkt 1.2 der „Kennzeichnungsverordnung“ (BGBl II Nr 101/1997) anzubringen.