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Dokument-ID: 347589
2.5 Evaluierung biologischer Arbeitsstoffe
Zentrale Bestimmung: § 3 VbA
Im Falle der Evaluierung von biologischen Arbeitsstoffen nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) wird zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe unterschieden.