22.2.5 Persönliche Schutzausrüstung
Im Fall von Behälterarbeiten sind vor allem die §§ 4–7, 14 und 15 der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) relevant und anzuwenden.
Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Behälterarbeiten ist darauf zu achten, dass diese den zu erwartenden Anforderungen entspricht. Das heißt, es muss eine Arbeitsplatzevaluierung und Bewertung nach den §§ 4 und 5 PSA-V erfolgen. In Folge dessen muss nach den Vorgaben des § 6 PSA-V geeignete PSA ausgewählt und angeschafft werden. Über die richtige Verwendung der PSA sind die Arbeitnehmer gem § 7 PSA-V entsprechend zu informieren und zu unterweisen. Für bestimmte PSA sind auch Übungen vorgeschrieben.