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Neu Dokument-ID: 1139579

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.8.4 § 27 Außerordentliche Prüfungen

  • Bei Brand, Explosion, außergewöhnlichem Ereignis
  • Der Umfang der Prüfungen muss einem Neuantrag gleichwertig sein
  • Bei Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile ist wie bei erstmaliger Prüfung vorzugehen
  • Nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) folgt Dichtheitsprüfung mit höchstem Betriebsdruck plus 0,3 bar

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