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Dokument-ID: 1139579
8.8.4 § 27 Außerordentliche Prüfungen
- Bei Brand, Explosion, außergewöhnlichem Ereignis
- Der Umfang der Prüfungen muss einem Neuantrag gleichwertig sein
- Bei Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile ist wie bei erstmaliger Prüfung vorzugehen
- Nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) folgt Dichtheitsprüfung mit höchstem Betriebsdruck plus 0,3 bar