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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Warn-, Berichts- und Aufzeichnungspflichten

Stellen Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Mitarbeiter eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes sowie weitere Experten nach dem 7. Abschnitt ASchG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, müssen diese Missstände dem Arbeitgeber oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den Belegschaftsorganen mitgeteilt werden (siehe § 86 Abs 1 ASchG). Diese Missstände können im Zuge von Besichtigungen, durch Meldung von Arbeitnehmern oder aber bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung festgestellt werden.

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