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Dokument-ID: 1139607
8.10.1 § 37 Grundlegende Sicherheitseinrichtungen
Abgabe darf nur erfolgen, wenn
- eine verantwortliche Person für Betankung anwesend ist bzw die Betankung vornimmt,
- bei Selbstbedienung mit Sichtverbindung/Videoüberwachung über eine verantwortliche Person eine Kontrolle möglich ist,
- die Abgabeeinrichtung als Betriebstankstelle genehmigt ist
- und die Anforderungen für Videoüberwachung in § 42 eingehalten sind.
- Bei Beleuchtungsausfall muss der Pumpenmotor allpolig unterbrochen werden.
- Der Pumpenmotor muss im Gefahrenfall über einen deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein.