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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.10.3 § 39 Abgabeeinrichtungen

  • Zündquellenfreiheit für Abgabeeinrichtungen muss gewährleistet sein
  • Wirkbereiche für Gase (Erdgas, Flüssiggas etc) dürfen sich mit Wirkbereich für Flüssigkeiten überschneiden
  • Einrichtungen zur Gaslagerung (Domdeckel etc) müssen außerhalb der Wirkbereiche flüssiger Kraftstoffe liegen
  • Für Abgabeeinrichtungen für Gasöle gilt:
    • Gut belüftet
    • Ausreichende Abstände als Fluchtwege
    • Beschädigungsschutz
    • Gebäudesubstanz der Abgabeeinrichtung unbrennbar

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