5.3.16 Information und Unterweisung bei Arbeiten im Tagbau
In Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen, die dem Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage, dem Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage und/oder bei Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und -einrichtungen (zB Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) dienen, sind in der Tagbauarbeitenverordnung (TAV) Bestimmungen zur Information und Unterweisung festgeschrieben.