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Dokument-ID: 1139615
8.11.3 § 45 Füllstellen an Tankstellen
- Abstellfläche für Tankwagen muss vorhanden sein
- Einrichtungen müssen dicht, beständig und mechanisch beständig sein
- Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken müssen konstruktiv getrennt sein
- Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens, sichtbare und gut lesbare Aufschrift mit Hinweis auf dieses Verfahren