Explosionsschutz – spezielle Evaluierung
(§ 4 VEXAT)
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen, auf Grundlage der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung, auch die Gefahren, denen die Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären ausgesetzt sind, ermittelt und beurteilt werden. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden:
– Die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere bei Normalbetrieb, bei vorhersehbaren Störungen, bei Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung
– Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen
– Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Personen betroffen sein können
– Die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
– Das Befahren von Behältern
– Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können