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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4 Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

Durch die Änderungen der GKV-Novelle im BGBl II Nr 339/2025, Abschnitt 10b, wurden die erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffe einer beschränkenden Regelung im Arbeitnehmerschutz durch die nunmehrige GKV 2025, die seit 31.12.2025 gilt, unterzogen.

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