Persönliche Schutzausrüstung
(§ 2 Abs 2 Z 3 DOK-VO; §§ 4 bis 6 PSA-V)
Soweit dies für den Bereich zutrifft, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, sind auch Angaben über die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu machen. Nach der Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, berücksichtigt werden.