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Dokument-ID: 848880
6.5.4 Sicherheitspflichten bei CMR-Stoffen
Im § 42 ASchG ist ua der Umgang mit so genannten CMR-Stoffen geregelt, dh karzinogenen, mutagenen bzw reprotoxischen Stoffen.
Schon vor Aufnahme der Tätigkeit hat die beabsichtigte Verwendung von CMR-Stoffen dem Arbeitsinspektorat gemeldet zu werden.