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Dokument-ID: 1132743
20.2 Alleinarbeit
Reinigungsarbeiten erfolgen häufig außerhalb der regulären Arbeitszeit, das heißt, dass die Verantwortlichen oder Arbeitnehmer eines bestimmten Bereiches oder des gesamten Betriebes während der Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht anwesend sind. Gem § 61 Abs 6 des ASchG dürfen an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.