Neu
Dokument-ID: 1013934
2.4.1 Schilder und Sicherheitsfarben gem Anhängen 1 und 2 der KennV
In den §§ 2 und 3 der KennV sind die Verwendung von und die Anforderungen an Schilder und Sicherheitsfarben geregelt. In den Anhängen 1 und 2 sind diese (allgemeinen) Bestimmungen praktisch umgesetzt. Werden Schilder eingesetzt, die nicht in den Anhängen der KennV angeführt sind, müssen Sie zumindest den Bestimmungen der §§ 2 und 3 entsprechen.