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Dokument-ID: 347614
2.10 Spezielle Evaluierung von Lastenhandhabung
Zentrale Bestimmung: § 64 ASchG
Die spezielle Evaluierung von Lastenhandhabung ist in § 64 des ASchG geregelt. Eine Durchführungsbestimmung (Verordnung) ist zwar nach § 72 Abs 1 Z 2 des ASchG vorgesehen, wurde jedoch noch nicht erlassen.