Neu
Dokument-ID: 1031533
2.6 Änderungen an Arbeitsmitteln
Änderungen an Arbeitsmitteln
Die Benutzung von Arbeitsmitteln (Maschinen), die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.