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Neu Dokument-ID: 1139614

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.11.2 § 44 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

  • Überfüllung der Tanks und Behälter ist zuverlässig verhindert
  • Selbsttätiger Stopp erfolgt
  • Überfüllsicherung optisch angezeigt als betriebsbereit
  • Bei Befüllung ortsbeweglicher Behälter gilt:
    • Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet
    • Befüllung der Behälter erfolgt über ein selbsttätig schließendes Zapfventil
  • Boden- und Auffangflächen mit Auffangeinrichtung plus 2,5 Meter allseitig bemessene Wirkfläche sind einzurichten
  • Auffangvolumen: muss mindestens dem maximalen Fördervolumen von 5 Minuten entsprechen
  • Die Stillsetzung des Volumenstroms im Gefahrenfall muss sofort erfolgen
  • Betrieb der Füllanlage nur, wenn die Absaugung wirksam ist, plus Nachlauf von 15 Minuten

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