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Dokument-ID: 1132714
Dokumentation – Gefahren und Maßnahmen
(§ 2 Abs 1 Z 4, 5, 6 DOK-VO)
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss Angaben über die festgestellten (nicht die „denkbaren“!) Gefahren und die die zur Gefahrenminimierung durchzuführenden Maßnahmen auf technischem und organisatorischem Gebiet enthalten. Bei vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, sind zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist zu machen (Wer setzt was bis wann um?).