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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.2 Aufstellung von Flüssiggasbehältern

Allgemeines

Bei einer Gesamtlagermenge von höchstens 15 kg gibt es Erleichterungen. Es sind nur die Bestimmungen über unzulässige Lagerung nach § 18 FGV einzuhalten. Diese besagen, dass Flüssiggas an folgenden Orten nicht gelagert werden darf:

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