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Dokument-ID: 984177
5.3.17 Information und Unterweisung bei Gefahr von Nadelstichverletzungen
In den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, in denen für die Arbeitnehmer die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen, gilt die Nadelstichverordnung (NastV). Auch Arbeitnehmer von Subunternehmern wie zB Wäscherei-, Reinigungs- und Abfallentsorgungsdienste müssen gemäß der NastV entsprechend informiert und unterwiesen werden.