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Dokument-ID: 285429
5.5 Unbeabsichtigte Verwendung
Unbeabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
Hinweis:
§ 1 Abs 4 VbA lautet:
Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff führen kann.