Neu
Dokument-ID: 1139617
8.12 Verkaufsräume und Vorratsräume – § 47
- Verkaufsräume und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein.
- Die ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten in geringen Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
- Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig.