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Dokument-ID: 1102560
22.7.3 Freimessen
Zum Freimessen müssen Messgeräte verwendet werden, mit denen die möglicherweise vorkommenden gefährlichen Arbeitsstoffe zuverlässig gemessen werden können. Die geeignete fachkundige Person nach § 23a Abs 3 AM-VO muss somit im Vorfeld evaluieren, welche Stoffe möglicherweise auftreten könnten, die eingesetzte Messtechnik muss darauf abgestimmt werden.