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Dokument-ID: 1132719
Durchführung der Evaluierung
(§ 4 Abs 1, Abs 6)
Grundsätzlich ergeht der gesetzliche Auftrag zur Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung an den Arbeitgeber selbst. Dieser kann jedoch auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Arbeitspsychologen, Chemiker, Toxikologen oder Ergonomen mit der Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung beauftragen.