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Dokument-ID: 1094779
1.5 Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge im Freien
Das ASchG geht in § 61 Abs 7 davon aus, dass ständige Arbeitsplätze grundsätzlich nicht im Freien, sondern in geeigneten Räumen eingerichtet werden. Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen sind Arbeitsplätze nur zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist.