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Dokument-ID: 1094756
3.8.1 Koordination von Arbeitnehmern
Werden in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen betriebsfremde Arbeitnehmer beschäftigt (zB für Reparatur und Instandhaltung, Reinigung, Bewachung, Wartung oder Umbauarbeiten), so können die Sicherheit und der Gesundheitsschutz dieser Arbeitnehmer nicht durch deren Arbeitgeber allein gewährleistet werden – es ist eine Koordination mit dem „anderen“ Arbeitgeber, dh dem Beschäftiger, erforderlich.