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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.8.6 Prüfer – Welche Personen dürfen prüfen?

  • Verweis auf § 7 VEXAT: Die Durchführung der erstmaligen Prüfungen nach § 25 Abs 1 Z 4 dürfen auch geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz gem § 7 Abs 5 VEXAT erledigen. Die fachkundige Person im Explosionsschutz kann auch ein Betriebsangehöriger sein, aber Vorsicht!
  • ÖNORM Z 2200 Explosionsschutz – Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen für geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz. Als geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz können nur Personen mit mehrjähriger Erfahrung angesehen werden:
  • Akkreditierte Stellen
  • Einrichtungen des Bundes oder Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes
  • Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen
  • Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen
  • Hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen

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