1.3 Übergangsrecht und Ausnahmen
Übergangsrecht der AStV
Im § 47 AStV ist das Übergangsrecht geregelt, das von der Idee her den Zugang hat, dass mit Inkrafttreten der AStV nicht erwartet werden konnte, dass bestehende Arbeitsstätten in vielen Bereichen nicht aufwendig an diese neue Verordnung angepasst werden konnten bzw können. So dürfen Arbeitsstätten und konkrete Ausführungen in Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten der AStV genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen der AStV nicht entspricht, weiterhin genutzt werden, wenn: