Beteiligung bei der Evaluierung
(§§ 76 Abs 3, 81 Abs 3 ASchG; § 92a ArbVG)
Die Beteiligung ist von der Durchführung derselben zu unterscheiden. Folgende Personen sind vom Arbeitgeber in jedem Fall bei der Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung zu beteiligen: Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, Betriebsrat. Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn vom Betriebsrat delegiert oder wenn kein Betriebsrat eingerichtet wurde. Alle Arbeitnehmer, wenn es weder einen Betriebsrat noch Sicherheitsvertrauenspersonen gibt.