12.3 Rechtliche Bestimmungen für „alte“ Maschinen
Die Bezeichnung einer „alten“ Maschine bezieht sich auf all jene Maschinen, die vor dem Jahr 1995 hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind. Für diese Gruppen an Maschinen und davon sind in der betrieblichen Praxis noch zahlreiche Maschinen bei den Firmen und Betrieben im Einsatz, ist nicht die europäische Herstellervorschrift für Maschinen, im laufenden Jahr 2022 wird dies die europäische Verordnung über Maschinenprodukte sein, relevant, sondern für diese Maschinen gibt es eine gesetzliche Regelung die im Anwenderrecht enthalten ist. Im Konkreten stellen für „alte“ Maschinen die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) die rechtliche Basis dar. In den §§ 41 bis 60 der AM-VO sind die gesetzlichen Bestimmungen für Maschinen enthalten, die vor dem Jahr 1995 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Eine entsprechende Gefahrenanalyse ist als Dokumentation für „alte“ Maschinen seitens des Arbeitgebers gemäß des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) vorzunehmen und durchzuführen.