12.5 Wann wird der Anwender zum Hersteller nach der europäischen Verordnung über Maschinenprodukte?
Die Frage, die sich in der betrieblichen Praxis und in den Firmen im Zusammenhang mit der Inverkehrbringervorschrift für Maschinen ergibt, ist jene, ob auch der Anwender zum Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen und Gesamtmaschinen („Anlagen“) werden kann. Im Konkreten geht es um Betriebe deren einzige Intention es ist, eine Maschine zu benutzen und keine Maschinen nach den Vorgaben der europäischen Verordnung für Maschinenprodukte in Verkehr zu bringen. Es gibt aber in der Praxis einige Fälle, bei denen der Anwender, der Betreiber von Maschinen aktiv in der Verpflichtung steht, die Bestimmungen der Herstellervorschrift, der europäischen Verordnung für Maschinenprodukte einzuhalten. Dies ist auch dann für den Betreiber relevant, wenn dieser auch keinen Gewerbebetrieb für die Herstellung von Maschinen darstellt. Folgende Fälle sind für den Betreiber, den Arbeitgeber relevant, wo dieser zum Hersteller bzw Inverkehrbringer nach den Bestimmungen der europäischen Verordnung für Maschinenprodukte wird: