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Neu Dokument-ID: 1150956

Christian Schenk | Glossar

Überprüfung und Anpassung – anlassbezogen

(§ 4 Abs 5 ASchG)

In jedem Fall muss eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung erfolgen:

- nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen

- bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese arbeitsbedingt sind

- nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung

- bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen

- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren

- bei neuen Erkenntnissen beim jeweiligen Stand der Technik

- auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.