Neu
Dokument-ID: 1150955
Überprüfung und Anpassung der Evaluierung
(§ 4 Abs 4 ASchG)
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist in regelmäßigen Abständen, bei Änderungen oder bei Vorliegen besonderer Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Festgelegte Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Grundsätzlich ist die Arbeitsplatzevaluierung als ein dynamischer Prozess zu verstehen, mit dem Ziel einer ständigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen.