8.7.4 Kriterium alte und neue Maschinen
Nachrüsten von Gebrauchtmaschinen
Ähnlich wie bei der Verkettung von Anlagen kann auch bei der Änderung von Maschinen das Alter bzw das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der zu ändernden Maschine ein Kriterium sein. Wird eine alte Maschine, dh eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung oder mit CE-Kennzeichnung nach der alten MSV wesentlich verändert, so muss sie in Folge auf den Standard der MSV 2010 gebracht werden. Dies umfasst somit die Durchführung des Verfahrens auf Bewertung der Konformität entsprechend § 12 der MSV 2010. Das heißt: Durchführung einer Risikobeurteilung, Erstellung der Technischen Unterlage und einer Betriebsanleitung, Baumusterprüfung bei Anhang IV Maschinen (oder eine der anderen beiden Optionen gem § 12 Abs 3 MSV 2010), Erstellung der Konformitätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Maschine.