3.4 Maßnahmen festlegen

Abb: Kreislauf der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastung
Im ASchG wird ausdrücklich die Maßnahmenfestlegung als Evaluierungsschritt genannt. Da sich das ASchG explizit an den Arbeitgeber wendet, ist dieser auch für die Maßnahmenfestlegung verantwortlich. Dies bedeutet, dass Maßnahmen festgelegt und gemeinsam mit den erhobenen und bewerteten Belastungen auch in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten schriftlich festgehalten werden müssen. Damit Maßnahmen festgelegt werden können, müssen passende Maßnahmen erst entwickelt werden.