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Dokument-ID: 304440
6.3 Überprüfung und Anpassung
Die Arbeitsplatzevaluierung nach dem Mutterschutzgesetz ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 2 a Abs 3 MSchG). Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen: