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Neu Dokument-ID: 1031548

Barbara Huber - Marie Jelenko - Thomas Strobach | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Verantwortlichkeit und Beteiligung klären

Für die Durchführung der Evaluierung ist grundsätzlich immer der:die Arbeitgeber:in verantwortlich. Dies gilt auch für die Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastung. Der:Die Arbeitgeber:in kann die Durchführung der Evaluierung auch delegieren, zB an die Sicherheitsfachkraft, den:die Arbeitsmediziner:in oder sonstige geeignete Fachleute. Arbeitgeber:innen beurteilen und entscheiden, je nach der in der konkreten Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, ob für eine bestimmte Aufgabenstellung die fachlichen Qualifikationen der Sicherheitsfachkraft und des:der Arbeitsmediziners:in ausreichen oder eine sonstige, zusätzliche Expertise erforderlich ist. Erforderlichenfalls können zum Beispiel Arbeitspsychologen/in beigezogen werden.

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