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Dokument-ID: 1139608
8.10.2 § 38 Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen
- Es muss sich um gut gelüftete Bereiche handeln
- Wirkbereich um Zapfsäule: Kreis mit 1 Meter zusätzlich zur maximalen Länge des Zapfschlauches
- Distanz von Ottokraftstoffabgabestellen zu:
- Fenstern in Gebäuden (kein Holz oder brennbar) mindestens 5 Meter
- Türöffnungen/Flucht: mindestens 8 Meter
- Öffnungen (Boden, Gruben, Schächte etc) mindestens 8 Meter
- Gebäuden, die brennbare Substanz haben: mindestens 8 Meter
- Per Behördenbescheid ist im Einzelfall ein Ersatz der Abstände durch maximal 2 Wände möglich