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Neu Dokument-ID: 1139608

Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.10.2 § 38 Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

  • Es muss sich um gut gelüftete Bereiche handeln
  • Wirkbereich um Zapfsäule: Kreis mit 1 Meter zusätzlich zur maximalen Länge des Zapfschlauches
  • Distanz von Ottokraftstoffabgabestellen zu:
    • Fenstern in Gebäuden (kein Holz oder brennbar) mindestens 5 Meter
    • Türöffnungen/Flucht: mindestens 8 Meter
    • Öffnungen (Boden, Gruben, Schächte etc) mindestens 8 Meter
    • Gebäuden, die brennbare Substanz haben: mindestens 8 Meter
  • Per Behördenbescheid ist im Einzelfall ein Ersatz der Abstände durch maximal 2 Wände möglich

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