1.5 Verkehrswege, Ausgänge, Sicherung der Flucht
Rechtliche Grundlage, Details: § 21 ASchG; §§ 2 bis 4 AStV sowie 16 bis 22 AStV
Verkehrswege sind alle Wege, Gänge, Stiegen, Rampen uÄ in einer Arbeitsstätte, die während des regulären Betriebsablaufes oder beim Kommen und beim Gehen von den Arbeitnehmern benutzt werden. Sie sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie (sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind) über eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 1 m (ohne Fahrzeugverkehr) und eine lichte Höhe von mindestens 2 m verfügen.