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Dokument-ID: 347616
2.11 Spezielle Evaluierung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung
Zentrale Bestimmungen: § 70 Abs 5 ASchG, § 4 PSA-V
In den §§ 69 und 70 des ASchG werden allgemein die Bestimmungen für persönliche Schutzausrüstung (PSA) geregelt, in der Verordnung über PSA (der PSA-V) wird im Speziellen auf die einzelnen Kategorien von PSA eingegangen. Wesentlich für die Evaluierung von PSA sind die §§ 4 bis 6 der PSA-V: Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA.