5.3.7 Unterweisung und Information bei Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen nach VbA
Nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) zum ASchG müssen Information und Unterweisung der Arbeitnehmer erfolgen, wenn die Möglichkeit der beabsichtigen oder unbeabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe, dh von Mikroorganismen (zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind) oder von Zellkulturen (in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen) besteht.